Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rheima GmbH - Stand: 01.07.2016

 

§ 1Geltungsbereich und Anwendung

 

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschlands   gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw.  öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

Sämtliche Lieferungen und Leistungen und Angebote liegen diese Geschäftsbedingungen sowie ggfs. gesonderte individuelle Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

Für Vertragserweiterungen, Ergänzungen und Nebenabreden gelten ebenfalls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ohne dass es jeweils eines ausdrücklichen Hinweises bedarf.
Die Vertragsparteien werden mündliche Abreden unverzüglich schriftlich bestätigen.

 

§ 2 Angebote

 

Angebote sind freibleibend und unverbindlich sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ein rechtsverbindlicher Vertrag –auch in Bezug auf sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden- kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur verbindlich, wenn diese durch uns ausdrücklich bestätigt werden.

Wir behalten uns das Recht vor, nach Auftragserteilung technische Änderungen am Liefergegenstand vorzunehmen. Eine Verpflichtung, diese Änderungen auch an bereits in der Fertigung befindlichen oder ausgelieferten Waren durchführen zu müssen, besteht nicht.

Wir behalten uns an allen Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfen, Kalkulationen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – unsere Eigentums-, Urheber- und  Schutzrechte vor; sie dürfen vom Kunden nicht ohne unsere Zustimmung vervielfältigt, anderweitig benutzt und Dritten zugänglich gemacht werden.

Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

§ 3 Preise, Zahlung und Aufrechnung

 

Sofern nicht abweichend vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch zuzüglich Verpackung, Fracht und Umsatzsteuer. 

Die Rheima GmbH behält sich das Recht vor bei Verträgen mit einer Lieferzeit von mehr als 3 Monaten, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Kostenänderung nachgewiesen.
Ergeben sich während des Bearbeitungszeitraumes auf Wunsch des Bestellers Änderungen im Auftragsumfang, so behält sich die Rheima GmbH eine Anpassung des Preises und des Liefertermins vor.
Bei Maschinen und Anlagen hat die Zahlung ohne jeden Abzug zu 30 % spätestens sieben Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung der Rheima GmbH zu erfolgen. Weitere 60 % sind spätestens sieben Tage nach Meldung der Versandbereitschaft ohne jeden Abzug zu zahlen. Der Restbetrag ist netto ohne jeden Abzug innerhalb eines Monates nach Meldung der Versandbereitschaft zur Zahlung fällig.
Bei Ersatzteilen und anderen Verbrauchmaterialien haben Zahlungen rein netto Kasse innerhalb von 21 Tagen, ab Datum der Rechnung ohne jeden Abzug auf eines der von Rheima GmbH angegebenen Bankkonten zu erfolgen. Für den Fall des Eingangs der Zahlung auf einem der von Rheima angegebenen Bankkonten innerhalb von 10 Tagen ab Datum der Rechnung ist der Geschäftspartner zum Abzug von 2% Skonto berechtigt. Zahlt der Besteller nicht innerhalb dieser Frist, tritt Zahlungsverzug ein.

Bei Zahlungsrückstand des Kunden, sowie auch bei Nichteinlösung von Schecks und Wechseln, können wir, vorbehaltlich weiterer Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und für weitere Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistungen verlangen. Ferner sind wir nach fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.

Das Recht des Kunden, Zahlungen zurückzuhalten bzw. mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht diesem nur insoweit zu, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

 

§ 4 Lieferzeit, Lieferverzögerung

 

Die Lieferzeit wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Lieferfristen beginnen, sofern nichts anderes vereinbart ist, frühestens mit dem Abschluss des Vertrages. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass zwischen den Vertragsparteien sämtliche für die Ausführung des Auftrags maßgeblichen technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle von ihm zu erbringende Vorleistungen (z.B. Anzahlungen) erbracht hat. 

Die Einhaltung der Lieferfrist steht ferner unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung.

Sich abzeichnende Verzögerungen werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.

Als Liefertag gilt der Tag der Absendung bzw. Verladung ab Werk. 

Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Gründen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, z.B. wegen Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe -auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten-, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

Schadenersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen, sofern uns an dem Lieferverzug nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Wird die Lieferung aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, nach Ablauf eines Monats nach dem vereinbarten Liefertermin bzw. nach  Ablauf eines Monats nach der Meldung der Versandbereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu berechnen. 

Teillieferungen sind zulässig. 

 

§ 5 Gefahrübergang

 

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, wenn die Rheima GmbH die Ware an den Besteller oder den Transporteur übergibt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der

Versandbereitschaft auf ihn über.

Auf ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch des Kunden versichern wir die zu versendende Ware auf seine Kosten gegen Transgefahren aller Art.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zum Besteller jetzt und künftig – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehenden Ansprüche vor.

Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde ausschließlich für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

Die Vorbehaltsware darf vom Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verwendet oder veräußert werden. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche als Sicherheit im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung oder Umbildung verkauft, gelten die Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Die vorstehenden Abtretungen beinhalten keine Stundung unserer Zahlungsansprüche gegen den Kunden.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Sofern der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

§ 7 Sachmängel

 

Die Rheima GmbH übernimmt keine Gewähr für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Wenn die Lieferung nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers erfolgt, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
Der Besteller hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Übergabe der Ware schriftlich zu rügen.
Verdeckte Mängel hat der Besteller unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
Die Rheima GmbH ist nach ihrer Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung mangelhafter Waren berechtigt. Bei ihrer Wahl der Art der Nacherfüllung hat sie die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Bestellers zu berücksichtigen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat die Firma Rheima GmbH zu tragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Sitz der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, hat die Rheima GmbH nicht zu tragen, es sei denn, dass Verbringen entspricht dem  bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Ist nur ein Teil der Warenlieferung mangelhaft, kann der Besteller nur dann von dem gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der
Lieferung kein Interesse hat. Wählt der Besteller Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware, sofern die Rheima GmbH die Vertragsverletzung nicht wegen Arglist zu vertreten hat.
Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Ware kann der Besteller nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Lieferung der Ware geltend machen. Kann eine Anlage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht innerhalb der vereinbarten Frist montiert und/oder in Betrieb genommen werden, so gilt die Anlage 60 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft als abgenommen.

 

§ 8 Haftung

 

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – gleich aus welchen Rechtsgründen –

 

 

  • nur bei Vorsatz,

  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden,

  • bei Übernahme eines ausdrücklichen Garantieversprechens,

  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen

    oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen

    oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

                                                                                                                       

                                                                                    § 9 Datenschutz

 

(1) Der Anbieter erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden beachtet der Anbieter die gesetzlichen Bestimmungen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der im Online-Portal abrufbaren Datenschutzerklärung.

(2) Der Kunde erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

 

                                                         § 10 Erfüllungsort, angewandtes Recht, Gerichtsstand

 

Erfüllungsort ist Rheine. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

 

§ 11 Teilnichtigkeit

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

Verwender und Besteller sind verpflichtet, in diesen Fällen eine dem Vertragszweck entsprechende wirksame ergänzende Vereinbarung schriftlich zu treffen.

 

 

Verantwortlich

Rheima GmbH


Kanalstr.​​Kanalstr.Rheima GmbH

Maschinen- und Anlagenbau
Kanalstr. 79
48432 Rheine

 

Geschäftsführer: Martin Lisker


Kontakt
Telefon:  05971-801910
Telefax:  05971-8019199
E-Mail:    info@rheima.de


 

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